Über uns

Der Verein

Der Verein Pro Stadtamhof e.V. wurde im Februar 1997 von in Stadtamhof ansässigen Gewerbetreibenden gegründet, zunächst mit dem Ziel das wirtschaftliche Leben zu fördern. Besondere Bedeutung kam dem Verein dabei als Sprachrohr Stadtamhofer Interessen nach der Sperrung der Steinernen Brücke für den Verkehr und der Zerstörung und Wiederaufbauphase der Protzenweiher Brücke gegenüber der Stadt Regensburg zu. Die mehrjährige und fast vollständige Nichterreichbarkeit des Stadtteils Stadtamhof hatte nicht nur wirtschaftliche Auswirkungen auf das Geschäftsleben, sondern wirkte sich auch auf die soziale Entwicklung des Stadtteils aus. Doch es wurde auch als Chance begriffen - und genutzt. Inzwischen gehört Stadtamhof nicht nur zum Weltkulturerbe sondern zählt auch zu einem der schönsten Stadtteile Regensburgs. Die Förderung des wirtschaftlichen, nunmehr aber auch die Unterstützung des sozialen und kulturellen Lebens in Stadtamhof steht nach wie vor im Mittelpunkt der Arbeit des Vereins und seiner Mitglieder.

Vorstände

Den Vorstand bilden derzeit:

1. Vorsitzender: Alexander Irmisch-Hergert (Café&Bar Schierstadt)
2. Vorsitzender: Friedrich Ehrl (Zweirad Ehrl)
Kassenwart: Liane Maier (Fleisch- und Wurstwaren Maier/Café am Hof)

Den erweiterten Vorstand bilden:

Schriftführerin: Melanie Maier (Fleisch- und Wurstwaren Maier/Café am Hof)
1. Beisitzer: Karl-Heinz Prischenk (Marien-Apotheke)
2. Beisitzer: Karl Brosi (Brosi Schuh-Hand-Werk)
3. Beisitzer: Stephan Kappl (Meier - Ein Lokal)
4. Beisitzer: Dr. Stryz (Praxis Dr. Stryz )
Kassenprüfer 1: Klaus Wegele (Raiffeisenbank Stadtamhof)
Kassenprüfer 2: RA Maximilian Keser (Café&Bar Schierstadt)

Unsere Satzung

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl des Stadtteils Stadtamhof interessierten Kräfte, insbesondere des Handels und Handwerks, der Industrie, der Banken, des Gaststättengewerbes, der städtischen Behörden und sonstiger Institutionen durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen das allgemeine Wohlergehen zu fördern und dadurch die Anziehungskraft, die Wirtschaftskraft, das Kulturleben und die Lebensqualität des Stadtteils Stadtamhof zu erhalten und zu stärken.

Satzung des Vereins Pro Stadtamhof e.V. (Stand: Juni 2013)

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

1. Der Verein führt den Namen Pro Stadtamhof e.V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg, Stadtamhof und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Stadt Regensburg. Er ist im Vereinsregister Regensburg eingetragen. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 VEREINSZWECK

1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl des Stadtteils Stadtamhof interessierten Kräfte, insbesondere des Handels und Handwerks, der Industrie, der Banken, des Gaststättengewerbes, der städtischen Behörden und sonstiger Institutionen durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen das allgemeine Wohlergehen zu fördern und dadurch die Anziehungskraft, die Wirtschaftskraft, das Kulturleben und die Lebensqualität des Stadtteils Stadtamhof zu erhalten und zu stärken. 2. Der Verein beschäftigt sich mit der Wahrnehmung und Förderung der werblichen Interessen seiner Mitglieder. Er verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Handelsgesellschaften werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. 2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist in schriftlicher Form beim Vorstand zu stellen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Entscheidung über die Aufnahme. 3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Verlegung des Gewerbebetriebes des Mitgliedes aus dem Stadtteil Stadtamhof. 4. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Abgabe dieser Erklärung ist mit einer Frist von drei Monaten nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. 5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge regelt. 2. Sämtliche Einnahmen dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks verwendet werden. 3. Jedes Mitglied hat das Recht nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben. 4. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.

§ 5 VEREINSORGANE

1. Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Ausschuss d) die Kassenprüfer. 2. Die Mitarbeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom ersten Vorsitzenden geleitet. 2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a) Wahl und Abwahl des Vorstandes b) Wahl der Kassenprüfer c) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit d) Beschlussfassung über den Etat e) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes f) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes g) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist h) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins i) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins. 3. Zur Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, mindestens jedoch einmal im Jahr. 4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen. 5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde. Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigen erforderlich. 6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 7 VORSTAND

1. Der Vorstand zählt bis zu 9 Mitglieder und besteht aus: a) dem ersten Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Schatzmeister d) dem Schriftführer e) bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzer). Der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister bilden hierbei den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. 2. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied des Vereins als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer Weise vertreten. 3. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes Einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Amtszeit von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig. 4. Die Bestellung eines Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund (§ 27 II BGB) widerrufen werden. 5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 6. Der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart sind einzeln vertretungsberechtigt für Geschäfte bis 5.000,- €. Für den Abschluss von Geschäften über 5.000,- € ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. 7. Der Vorstand soll in regelmäßigen Abständen tagen, jedoch mindestens einmal im Quartal. 8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 AUSSCHUSS

1. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können Ausschüsse gebildet werden. 2. Die Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Dem Ausschuss muss mindestens ein Mitglied des Vorstandes angehören. 3. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 4. Der Ausschuss untersteht dem Vorstand. Die Beschlüsse des Ausschusses bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.

§ 9 ARBEITSGRUPPEN

1. Der Vorstand kann zur Verfolgung der Vereinsziele oder zur Erfüllung besonderer Aufgaben projektbezogene Arbeitsgruppen einrichten, an denen auch Personen oder Institutionen mitwirken können, die nicht Vereinsmitglied sind. Der Arbeitsgruppe hat mindestens ein Mitglied des Vorstandes anzugehören. 2. Die Arbeitsgruppen unterstehen dem Vorstand und fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.